§1 Name und Sitz

1. Singakademie Chemnitz e. V.
2. Sitz des Vereines ist Chemnitz.

§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesanges von Erwachsenen und Kindern und damit die Förderung von musischer Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.
2. Aufgabe des Vereines ist die Pflege des Kulturerbes, Unterstützung des Gegenwartschaffens und die Verbreitung einer weitgefächerten Palette von Chormusik. Hierzu gehört auch die Unterstützung der Allgemeinheit bei der Wahrung heimatlicher Traditionen, ebenso die Pflege des Volksliedes.
3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell, arbeitet uneigennützig und dient gemeinnützigen Zwecken
4. Der Verein ist beim Finanzamt als gemeinnütziger Verein anerkannt.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede volljährige Bürgerin und jeder volljährige Bürger und juristische Personen können Mitglied des Vereines werden. Kinder und Jugendliche können Mitglied werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen.
2. Es gibt aktive und passive (fördernde) Mitglieder. Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Bewerber um die aktive Mitgliedschaft unterziehen sich vor dem Eintritt einer Eignungsprüfung, die vom künstlerischen Leiter und einem Vorstandsmitglied durchgeführt wird. In bestimmten Fällen ist eine ruhende Mitgliedschaft möglich.
3. Nach einer vierteljährlichen Probezeit erhält jedes neu aufgenommene aktive Mitglied Ausweis und Chorkleidung.
4. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist jederzeit möglich.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nach einer Anhörung ntlr auf gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des künstlerischen Leiters möglich, z. B. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Ansehen und Zusammenhalt des Chores schädigt oder wenn ein Mitglied über sechs Monate keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat und ein Erlass aus sozialen Gründen nicht gewährt wird. Das Einspruchsrecht beträgt vier Wochen.

§ 4 Vermögen, Beiträge, Haushalt
1. Die Singakademie Chemnitz e. V. ist Nachfolgerin der ehemaligen Singakademie Chemnitz; ihr Vermögen wird in den Verein eingebracht.
2. Das Vereinsvermögen muss zur Erfüllung des Vereinszweckes und seiner Aufgaben eingesetzt werden. Es dürfen keine Ausgaben vorgenommen werden, die dem Zweck des Vereines fremd sind. Die Bildung von Rücklagen aus dem Vermögen ist nur soweit zulässig, als es erforderlich ist, um den Bestand des Vereines zu sichern.
3. Zweckgebundene Spenden dürfen nur entsprechend der Zweckbildung verwendet werden; sie sind getrennt zu erfassen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Gescluiftsjahr innerhalb von drei Monaten nach dessen Ablauf eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Vermögens zu errichten. Die Aufstellung ist den Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann die Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer verlangen.
6. Die Entlastung des Vorstandes ist erst nach erfolgter Rechnungslegung zulässig.
7. Jedes Mitglied bezahk einen monatlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Vereines durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Haftung
1. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.
2. Der Verein haftet Dritten gegenüber für schädigende Handlungen seines Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes nach Maßgabe des § 31 BGB. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Organe des Vereines
1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Sie bestellt und entlastet den Vorstand.
b) Sie bestimmt Inhalt und Anderung der Satzung.
c) Sie beschließt über die Auflösung des Vereines und über die Verwendung des
Vereinsvermögens bei Auflösung.

3. Es können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Den Termin setzt der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen fest, Tagesordnung und Termin sind allen aktiven Mitgliedern mündlich bekannt zu geben, passive Vereinsmitglieder sind schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Frist von einer Woche einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand außerdem einzuberufen, wenn dies von 5 % der Mitglieder verlangt wird. Das Verlangen ist durch Unterschrift nachzuweisen

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten), einem Stellvertreter, dem Protokollführer und dem Schatzmeister, diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Weitere Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Die Erledigung laufender Geschäfte obliegt dem 1. Vorsitzenden und in dessen Verhinderungsfall dem Stellvertreter. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der nicht dem Verein angehören muss. Dieser erhält die notwendigen Vollmachten zur Vertretung in lfd. Angelegenheiten. Notwendige Sacharbeiten können vom Vorstand auf Honorarbasis in Auftrag gegeben werden.

3. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Verpflichtungen einzugehen, die das Vermögen des Vereines mit mehr als 2556,46 € (5.000,00 DM) belasten.
4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf der Grundlage von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied schriftlich eingebracht werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden in geheimer Abstimmung gewählt. Vereinigen mehrere Wahlbewerber die gleiche Stimmzahl auf sich, ist die Wahl zu wiederholen, solange bis ein Bewerber die Mehrheit erhält.
5. Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Vorstandes jederzeit abberufen. Für jedes abberufene oder sonstwie ausgeschiedene Vorstandsmitglied folgt ein Nachfolgekandidat.

§ 9 Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Eine Stimmabgabe als Vertreter eines abwesenden Mitgliedes ist unzulässig. Beschlüsse, mit denen die Satzung ergänzt oder geändert werden soll, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Der Zweck des Vereines kann nur einstimmig geändert werden, abwesende Mitglieder müssen der Änderung schriftlich zustimmen. Die Auflösung des Vereines bedarf der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
2. Der Vorstand ist beschlussflihig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 10 Auflösung des Vereines
1. Wird der Verein aufgelöst, hat die Mitgliederversammlung Beschluss darüber zu fassen, wem das Vereinsvermögen anfallen soll. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Die Auflösung des Vereines führt zur Liquidation des Vereinsvermögens, sie obliegt dem Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24.6.1991; geändert auf den Ordentlichen Mitgliederversammlungen am 19. 3.1998 und 4.3.2002.

Ausgabe 2002